Trennung

Trennung

Ihre Expertin für Scheidung und Trennungsunterhalt

Die Frage nach dem Trennungsunterhalt stellt sich bei der Trennung der Eheleute in der Regel zuallererst, da die laufenden Kosten bezahlt werden müssen.

Von besonderer Wichtigkeit ist es, den Trennungsunterhalt schnellstmöglich geltend zu machen bzw. Auskunft über das Einkommen des Ehegatten zu verlangen, da ein Anspruch auf Unterhalt für die Vergangenheit ansonsten nicht besteht.

Ich biete Ihnen daher an, Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt unverzüglich zu berechnen und Zahlung zu verlangen bzw. vorab Auskunft über die Einkünfte Ihres Ehegatten geltend zu machen. Bei minderjährigen Kindern, die in Ihrem Haushalt leben, werde ich gleichsam den Kindesunterhalt berechnen.

Sollten Sie indes unberechtigten Ansprüchen Ihres Ehegatten ausgesetzt sein, werde ich diese konsequent abwehren. Für den Fall, dass Sie eine Trennungs­vereinbarung mit Ihrem Ehegatten schließen wollen, berate ich Sie hierzu ausführlich. Sollte eine außergerichtliche Klärung jedoch nicht möglich sein, kann der Unterhaltsanspruch im gerichtlichen Verfahren durchgesetzt werden.

Voraussetzung von Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt zunächst voraus, dass die Ehegatten tatsächlich getrennt voneinander leben. Die Ehegatten leben getrennt voneinander, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte die eheliche Lebens­gemeinschaft ablehnt. Die Trennung kann auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden. Dies erfordert, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird, d. h. die sogenannte Trennung von Tisch und Bett erfolgt ist.

Trennungsunterhalt kann ein Ehegatte nur verlangen, wenn er bedürftig ist, also seinen eigenen angemessenen Unterhalt selbst nicht sicherstellen kann.

Ob eine Erwerbs­obliegenheit des Unterhaltsberechtigten nach der Trennung besteht, d. h. der Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Für den Ehegatten, der bis zur Trennung nicht erwerbstätig war, besteht in dem Jahr nach der Trennung in aller Regel keine Erwerbs­obliegenheit. Der Ehegatte, der in der Ehe lediglich einer teilzeitigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, braucht im Trennungsjahr seine Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht erweitern. 

Der in Anspruch genommene Ehegatte muss leistungsfähig sein, das heißt über genügendes Einkommen verfügen, um sich und den getrenntlebenden Ehegatten finanziell versorgen zu können.

Der monatliche Eigendarf (Selbstbehalt) des Unterhalts­pflichtigen beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle www.olg-duesseldorf.nrw.de  1.200,00 €. Dieser Betrag muss dem Unterhalts­pflichtigen als Existenz­minimum verbleiben.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht von der Trennung der Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung, mithin für die gesamte Dauer des Scheidungsverfahrens.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann schließlich wegen grober Unbilligkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen sein. Dies kommt z. B. in Betracht, wenn der Unterhalts­berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt. Die Rechtsprechung geht unter anderem davon aus, dass eine Lebens­gemeinschaft normalerweise mindestens zwei Jahre bestehen muss, damit die Verfestigung eingetreten ist.

Höhe des Trennungs­unterhalts

Nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle und der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts www.berlin.de kann der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich die Hälfte der den ehelichen Lebens­verhältnissen zuzurechnenden Einkünfte und geldwerten Vorteile des anderen Ehegatten als Unterhaltsbedarf geltend machen. Ein geldwerter Vorteil, der wie Einkommen behandelt wird, kann in dem Wohnwert gesehen werden, der zu berücksichtigen ist, wenn ein Ehegatte mietfrei in der eigenen Immobilie wohnt. Vom Erwerbseinkommen kann für berufsbedingte Aufwendungen ein Pauschalbetrag von 5 %, maximal 150,00 €, in Abzug gebracht werden, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden können. Sollte der Unterhaltspflichtige auch Kinderunterhalt schulden, wird dieser vom Einkommen abgezogen. Von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen sind weitere Belastungen abzugsfähig, z. B. Kreditverbindlichkeiten, die aus der Ehe stammen. Soweit es sich um Einkünfte aus Erwerbseinkommen handelt, wird schließlich ein 1/7 des bereinigten Erwerbseinkommens (Erwerbstätigenbonus) als Anreiz bei der Unterhalts­berechnung nicht berücksichtigt.

Beispiel:

Der Ehemann hat ein Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit von 3.500,00 € und die Ehefrau ein entsprechendes Nettoeinkommen von 2.000,00 €. Der Ehemann zahlt monatliche Kreditraten für ein Kfz von 250,00 €, dass in der Ehezeit angeschafft wurde. Der Ehemann zahlt für das gemeinsame zehnjährige Kind, das bei der Ehefrau lebt, 391,00 €.

EhemannEhefrau
Netto­einkommen3.500,00 €2.000,00 €
./. berufs­bedingte Auf­wendungen  150,00 € 100,00 €
./. Kindes­unterhalt391,00 € 
./. Kredit250,00 € 
Summe2.709,00 €1.900,00 €
./. Erwerbs­tätigen­bonus 1/7387,00 €271,43 €
Unterhalts­relevantes Einkommen2.322,00 €1.628,57 €

Der Trennungsunterhalt der Ehefrau beträgt somit aufgerundet: 347,00 € = ½ (2.322,00 € ./. 1.628,57 €). 

Dasselbe Ergebnis lässt sich nach der 3/7 Formel berechnen: 3/7 (2.709,00 € ./. 1.900,00 €).

Trennungsvereinbarung

Ehegatten, die sich noch nicht scheiden lassen wollen, können mit einer Vereinbarung Regelungen anlässlich der Trennung treffen. Ist die Scheidung jedoch bereits beabsichtigt, kann eine Scheidungsfolgen­vereinbarung getroffen werden.

In der Trennungsvereinbarung kann insbesondere geregelt werden:

  • Trennungsunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Umgangsrecht
  • Möbelaufteilung nach der Trennung der Eheleute

Eine Vereinbarung zum Trennungs­unterhalt bedarf auch nicht der notariellen Beurkundung.

Wichtig zu wissen ist schließlich, dass eine Regelung, wonach ein Ehegatte auf den Trennungsunterhalt für die Zukunft verzichtet, unzulässig ist.

Bei weiteren Fragen zum Thema Trennung kontaktieren Sie mich bitte.