Scheidung

Ihre Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht

Ihre Anwältin für Scheidung und Scheidungsfolgenvereinbarung. Sollten Sie von Ihrem Ehegatten in Trennung leben und beabsichtigen Sie, die Scheidung einzureichen, ist eine besonders fachkundige Beratung und Vertretung durch eine qualifizierte Anwältin für Familienrecht von ganz entscheidender Bedeutung.

In einem zeitnahen Besprechungstermin berate ich Sie gerne umfassend zu Ihren rechtlichen Ansprüchen und zeige Ihnen die Möglichkeiten auf, diese unverzüglich mit Erfolg durchzusetzen. Auf Ihren Wunsch vertrete ich Sie außergerichtlich und erarbeite für Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung.

Sobald die Voraussetzungen für die Scheidung vorliegen, kann ich für Sie den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht einreichen.

Voraussetzungen der Scheidung

Voraussetzung für eine Scheidung ist zunächst, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist, d. h. die Ehegatten mindestens ein Jahr voneinander getrennt leben, und der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder die Ehe gescheitert ist. Trennung bedeutet, dass die Ehegatten nicht mehr in häusliche Gemeinschaft leben bzw. getrennt von Tisch und Bett und einer der Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die Ehe gilt als gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und wenn nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wiederherstellen, z. B. ein Ehegatte einen neuen Lebensgefährten hat oder kein Kontakt mehr zwischen den Ehegatten besteht.

Nur bei besonderen Härtefällen, z. B. bei Gewaltanwendung durch einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten, kann eine Scheidung ausnahmsweise schon vor Ablauf des Trennungsjahrs beantragt werden.

Bei einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren kann die Scheidung auf Antrag nur eines Ehegatten erfolgen, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

Scheidungsverfahren

Das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe wird durch Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht eingeleitet.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird die Scheidungsfolgesache Versorgungsausgleich in aller Regel von Amts wegen durchgeführt.

Hierbei werden die Anrechte der Ehegatten auf Rente nach dem Versorgungs­ausgleichsgesetz ausgeglichen.

Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet der Versorgungs­ausgleich nur statt, wenn einer der Ehegatten dies beantragt.

Der Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, wenn die Ehegatten diesen wirksam mit einem Ehevertrag ausgeschlossen haben bzw. eine entsprechende Vereinbarung bei Gericht treffen.

Sollte keine weiteren Streitigkeiten zwischen den Ehegatten bestehen, kann eine einvernehmliche Scheidung erfolgen.

Streiten die Ehegatten jedoch über Scheidungs­folgesachen, können diese auf Antrag im Scheidungsverbund geltend gemacht werden.

Zu den Scheidungsfolgesachen gehören:

  • nachehelicher Unterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Zugewinnausgleich – Güterrechtssachen
  • Ehewohnungs- und Haushaltssachen (Hausratsteilung-Möbelaufteilung nach Trennung der Eheleute)
  • Versorgungsausgleich

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann trotz des bestehenden Grundsatzes der Eigen­verantwortlichkeit nach der Scheidung in Betracht kommen. Sollte nachehelicher Unterhalt geschuldet werden, ist dieser unter Umständen zu befristen bzw. zu begrenzen.

Der Gesetzgeber hat hierfür verschiedene Unterhaltstatbestände normiert:

  • nachehelicher Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
  • nachehelicher Unterhalt wegen Alters
  • nachehelicher Unterhalt wegen Krankheit
  • nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Ausbildungsunterhalt
  • Billigkeitsunterhalt

Im Scheidungsverfahren kann geklärt werden, ob Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht.

Sollten die Ehegatten keine entgegenstehenden Regelungen getroffen haben, kann ggf. Zugewinnausgleich beansprucht werden, wonach jeder Ehegatte die Hälfte des in der Ehezeit hinzugewonnen Vermögens des anderen Ehegatten verlangen kann. Ausgenommen hiervon ist das sogenannte privilegierte Anfangsvermögen, also Vermögen, das in der Ehezeit durch Erbschaften oder Schenkungen erworben wurde.

Bereits nach der Zustellung des Scheidungsantrags werde ich auf Ihren Wunsch den voraussichtlichen nachehelichen Unterhalt berechnen und den Zugewinnausgleich berechnen.

Sollten Sie minderjährige Kinder haben, kann ich bereits während der Trennung den Kindesunterhalt berechnen.

Regelung der Scheidungsfolgenvereinbarung

Bei einer Scheidungsfolgen­vereinbarung handelt es sich um einen Ehevertrag der Ehegatten, die eine Scheidung beabsichtigen und die Folgen der Scheidung gütlich und verbindlich regeln wollen.

Mit der Scheidungsfolgen­vereinbarung können nicht nur Regelungen zu den Scheidungs­folgesachen, mithin nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Ehewohnungs- und Haushaltssachen sowie Versorgungsausgleich, getroffen werden, sondern insbesondere weitere Angelegenheiten gütlich vereinbart werden, wie z. B.:

  • Regelungen zum Sorgerecht (gemeinsames Sorgerecht oder geteiltes Sorgerecht)
  • Umgangsrecht
  • Aufteilung des gemeinsamen Vermögens
  • Aufteilung der Scheidungskosten

In Ihrem Interesse und zur Wahrung Ihrer Rechte entwerfe ich bei Bedarf eine Scheidungsfolgen­vereinbarung, die Ihrem Ehegatten zum Abschluss vorgeschlagen wird.

Der entscheidende Vorteil einer Scheidungsfolgen­vereinbarung ist, dass sich die Ehegatten über die Angelegenheiten der Scheidung bereits außergerichtlich einigen, so dass eine kostenintensive Auseinandersetzung im gerichtlichen Scheidungsverfahren nicht notwendig wird.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist im Hinblick auf die Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich und den Versorgungsausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Auseinandersetzung von Immobilien formbedürftig, so ein Notar die Vereinbarung beurkunden muss.

Ich empfehle Ihnen gerne einen Notar oder eine Notarin, die besondere Fachkenntnisse im Familienrecht haben.

Insoweit wird eine einvernehmliche Scheidung möglich, bei der beide Ehegatten Anwaltskosten und Gerichtskosten sowie nervenaufreibende Streitigkeiten vermeiden können.

Auch wenn die einvernehmliche Scheidung keine Blitzscheidung ist, hat sie den Vorteil, dass die Dauer des Scheidungsverfahrens ganz erheblich kürzer ist, als bei einem streitigen Scheidungsverfahren. Bei der einvernehmlichen Scheidung bietet sich insbesondere das Verfahren Scheidung online an.